^

Allgemeine Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Inventronik GmbH

HRB 24326 Amtsgericht Stuttgart
Ust.-IdNr. DE234196466

1. Geltungsbereich

Alle Lieferungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Anderslautende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Das gleiche gilt für Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mündliche Zusagen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.

2. Lieferungen und Leistungen

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch uns zustande.

2.2 Wir sind berechtigt, abweichend von der Bestellung, des Kunden geänderte und angepasste Vertragsprodukte zu liefern, soweit deren Funktionstauglichkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird.

2.3 Das Recht auf Teillieferungen und deren Fakturierung bleibt uns ausdrücklich vorbehalten.

2.4 Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn das Vertragsprodukt zum vereinbarten Liefertermin dem Frachtführer übergeben wurde.

2.5 Der Liefertermin wird nach unserem voraussichtlichen Leistungsvermögen vereinbart und versteht sich vorbehaltlich unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, unabhängig davon, ob diese bei uns oder beim Hersteller eintreten, wie z.B. höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage, Rohstoffmangel, unverschuldete verspätete Materiallieferung. Derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzugs auftreten. Sollten wir mit einer Lieferung mehr als vier Wochen in Verzug geraten, kann der Kunde nach einer schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist unter Ausschluss von Ansprüchen vom Vertrag zurücktreten. Sofern die Lieferverzögerungen länger als sechs Wochen dauern, sind auch wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.

2.6 Sofern nicht anders vereinbart erfolgt die Lieferung auf Kosten und Gefahr des Kunden.

3. Stornierung und Verschiebung der Liefertermine

3.1 Falls der Kunde bestätigte Bestellungen ganz oder teilweise storniert oder eine Verschiebung von Lieferterminen vereinbart, die er zu vertreten hat, können wir ohne gesonderten Nachweis Schadenersatz entsprechend dem Listenpreis der Bestellung geltend machen.

3.2 Die Vereinbarung über die Verschiebung von Lieferterminen bedarf der Schriftform. Bei Verzug der Annahme haben wir zusätzlich zum Zahlungsanspruch das Recht wahlweise einen neuen Liefertermin zu bestimmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Bestellungen können nach der Lieferung nicht mehr storniert werden.

4. Abnahme und Gefahrenübergang

4.1 Der Kunde hat die Ware unmittelbar nach Erhalt auf Vollständigkeit und Beschädigung zu überprüfen. Unterbleibt eine Rüge innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Lieferung, gilt die Abnahme als erfolgt.

4.2 Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zu einer Verweigerung der Abnahme.

4.3 Die Gefahr geht mit der Übergabe des Vertragsproduktes an den Frachtführer, dessen Beauftragten oder anderen Personen, die von uns benannt sind, spätestens jedoch mit unmittelbarer Übergabe des Vertragsproduktes an den Kunden oder dessen Beauftragte auf den Kunden über.

5. Preise und Zahlungsbedingungen

5.1 Alle genannten Preise verstehen sich ab Auslieferungslager, Mehrwertsteuer und andere gesetzliche Abgaben im Auslieferungsland sowie Verpackung, Transportkosten, Transportversicherungen und Installation werden dem Kunden entsprechend in Rechnung gestellt.

5.2 Zahlungen sind, soweit nicht anders vermerkt, innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Rechnung fällig. Wechsel oder Schecks werden nur dann akzeptiert, sofern diese für uns kosten- und spesenfrei sind. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht uns ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu. Das Recht der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.

5.3 Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf alte Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Zahlung anzurechnen.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Das Vertragsprodukt bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung aller, auch künftiger Forderungen aus diesem Vertrag und darüber hinaus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden.

6.2 Der Kunde ist zur Weitergabe der Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherheitsübereignung in irgendeiner Form. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf unser Eigentum hinzuweisen und uns umgehend zu unterrichten. Bei Weiterveräußerung an Dritte ist der Kunde dafür verantwortlich, dass der Dritte unsere Rechte berücksichtigt.

6.3 Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns gehörenden, Waren erwerben wir Miteigentum anteilig im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur übrigen Ware. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne des §950 BGB, ohne uns zu verpflichten. An der verarbeiteten Ware entsteht Miteigentum von uns im Sinne der vorstehenden Bedingungen.

6.4 Bei Zahlungsverzug, auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen oder Leistungen von uns an Kunden, oder bei Vermögensverfall des Kunden dürfen wir zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts an der Vorbehaltsware die Geschäftsräume des Kunden betreten und Vorbehaltsware an uns nehmen.

6.5 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts oder die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Vertragsrücktritt, sofern der Kunde Kaufmann ist.

6.6 Der Kunde tritt seine Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware im jeweiligen Rechnungswert der Vorbehaltsware bereits zum Zeitpunkt der Bestellung im voraus an uns ab. Wir sind im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges einziehungsberechtigt und -verpflichtet. Auf unser Verlangen wird der Kunde die abgetretenen Forderungen benennen. Wir dürfen zur Sicherung unserer Zahlungsansprüche jederzeit diese Abtretung offen legen.

6.7 Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Zahlungsansprüche um mehr als 20%, geben wir auf Verlangen des Kunden den übersteigenden Teil der Sicherheiten frei.

6.8 Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände bleiben in unserem Eigentum. Sie dürfen vom Kunden nur aufgrund gesonderter Vereinbarung benutzt werden.

7. Gewährleistung

7.1 Wir gewährleisten, dass die Vertragsprodukte nicht mit Mängeln, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, behaftet sind. Die Herstellung der Vertragsprodukte erfolgt mit der gebotenen Sorgfalt. Die Parteien sind sich jedoch darüber bewusst, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler der Hard-/Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen.

7.2 Wir gewährleisten, dass die Vertragsprodukte in der Produktinformation allgemein zutreffend beschrieben und in diesem Rahmen grundsätzlich einsatzfähig sind. Die technischen Daten und Beschreibungen in der Produktinformation allein stellen keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar. Eine Zusicherung von bestimmten Eigenschaften ist nur dann gegeben, wenn die jeweiligen Angaben von uns schriftlich bestätigt wurden.

7.3 Die Gewährleistungsansprüche gegen uns verjähren in zwölf Monaten ab Lieferung. Sie sind nicht übertragbar. Unabhängig davon geben wir etwaige Garantie- und Gewährleistungszusagen der Hersteller in vollem Umfang an den Kunden weiter, ohne dafür selbst einzustehen.

7.4 Im Gewährleistungsfall erfolgt nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über. Falls wir Mängel innerhalb einer angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist nicht beseitigen, ist der Kunde berechtigt, entweder die Rücknahme des Vertrages oder eine angemessene Minderung des Kaufpreises zu verlangen.

7.5 Im Falle der Nachbesserung übernehmen wir die Arbeitskosten. Alle sonstigen Nebenkosten, insbesondere Transport- und Fahrtkosten, trägt der Kunde.

7.6 Die Gewährleistung entfällt, wenn das Vertragsprodukt durch den Kunden oder Dritte unsachgemäß installiert bzw. selbständig gewartet, repariert, benutzt, verändert oder Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird, die nicht den Installationsanforderungen entsprechen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn ohne unsere schriftliche Zustimmung technische Originalzeichen geändert oder beseitigt werden.

7.7 Bei Rücklieferung hat der Kunde sich vorher mit uns unter Angabe des Fehlers in Verbindung zu setzen. Die Rücklieferung muss komplett, d.h. mit sämtlichen Zubehör, Fehlerbeschreibung, Auflistung der eingesandten Teile, Rechnungskopie und für uns kostenfrei erfolgen. Bei Rücklieferungen, die diesen Bedingungen nicht entsprechen, wird die Annahme verweigert. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, werden die Kosten der Überprüfung und Reparatur zu unseren jeweils gültigen Servicepreisen berechnet.

7.8 Grundlagen der Gewährleistungen von Software-Programmen

Der Käufer wird darauf hingewiesen, daß nach gegenwärtigem technischen Entwicklungsstand Fehler in Software Programmen nicht völlig ausgeschlossen werden können. Wir sichern ferner weder bestimmte Eigenschaften noch ihre Tauglichkeit für Kundenzwecke oder -bedürfnisse zu.

Wir haften nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, es sei denn, daß wir deren Vernichtung grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben und der Käufer sichergestellt hat, daß diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinen- lesbarer Form festgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden kann.

8. Gewerbliche Schutz- und Urheberrechte Dritter

8.1 Wir übernehmen keine Haftung dafür, dass die Vertragsprodukte keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzen. Der Kunde hat uns von allen gegen ihn aus diesem Grund erhobenen Ansprüchen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

8.2 Soweit die gelieferten Produkte nach Entwürfen oder Anweisungen des Kunden gefertigt wurden, hat der Kunde uns von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte geltend gemacht werden. Etwaige Prozesskosten sind angemessen zu bevorschussen.

9. Haftung

9.1 Unsere Haftung ist auf solche Schäden begrenzt, mit deren Eintritt bei Vertragsabschluß nach den damals bekannten Umständen vernünftigerweise zu rechnen war. Wir haften nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn.

9.2 Unsere Haftung für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten, für zugesicherte Eigenschaften sowie nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleibt von den vorgenannten Haftungsbeschränkungen unberührt. Die persönliche Haftung von Erfüllungsgehilfen, die für uns tätig geworden sind, ist ausgeschlossen.

9.3 Die Schadensersatzansprüche verjähren mit Ablauf von sechs Monaten seit Lieferung bzw. Erbringung der Serviceleistung.

10. Export- und Importgenehmigungen

10.1 Von uns gelieferte Produkte und technisches know how sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten -einzeln oder in systemintegrierter Form- ist für den Kunden genehmigungspflichtig und unterliegt grundsätzlich den Außenwirtschaftsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland bzw. des anderen mit dem Kunden vereinbarten Lieferlandes. Der Kunde muss sich über diese Vorschriften selbständig informieren. Unabhängig davon, ob der Kunde den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten Vertragsprodukte angibt, obliegt es dem Kunden in eigener Verantwortung die gegebenenfalls notwendige Genehmigung der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörde einzuholen, bevor er solche Produkte exportiert.

10.2 Jede Weiterlieferung von Vertragsprodukten an Dritte, mit und ohne unsere Kenntnis, bedarf gleichzeitig der Übertragung der Exportgenehmigungsbedingungen. Der Kunde haftet für die ordnungsgemäße Beachtung diese Bedingungen gegenüber uns.

11. Software

An den Programmen und den dazugehörigen Dokumentationen und nachträglichen Ergänzungen wird dem Käufer ein nicht ausschließliches Benutzungsrecht zum internen Gebrauch mit den Produkten, für die die Programme geliefert werden, eingeräumt. Eine Veräußerung der erworbenen Programme von Kunden an Dritte ist nur mit unserer Zustimmung möglich. Der Verkäufer ist verpflichtet, uns den Namen und Anschrift des Käufers mitzuteilen und dem Erwerber die Verpflichtung aufzuerlegen, das veräußerte Programm nur im Rahmen unserer Nutzungsbedingungen zu nutzen. Alle sonstigen Rechte an Programmen und an der Dokumentation einschließlich aller Kopien bleiben Eigentum von Inventronik GmbH. Der Käufer hat sicherzustellen, dass diese Programme und Dokumentationen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Firma Inventronik GmbH nicht zugänglich sind. Kopien dürfen ausschließlich für Archivzwecke, als Ersatz oder zur Fehlersuche angefertigt werden.

12. Allgemeine Bestimmungen

12.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus diesem Vertrag abzutreten.

12.2 Erfüllungsort für die Lieferung der Vertragsprodukte ist Stuttgart.

12.3 Auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden gesetzlichen Bedingungen Anwendung. Das Einheitliche Kaufgesetz (EKG) und das Einheitliche Vertragsabschlußgesetz (EAG) sind ausgeschlossen.

12.4 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, oder dieser Vertragstext eine Regelungslücke enthalten, so werden die Vertragsparteien die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch angemessene Regelungen ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entsprechen. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.

12.5 Erfüllungsort und soweit gesetzlich zulässig ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Stuttgart.

Letzte Änderung: Oktober, 2006